Ein fundamentales Recht für Beschuldigte bzw. Parteien im Straf- und Zivilprozess ist das Recht auf Akteneinsicht. Erst die Möglichkeit, sich im Verfahren über alle relevanten Tatsachen und behördliche Erhebungen informieren zu können, ermöglicht es der Partei, sich zu diesen Dingen zu äußern und zweckentsprechend zu verteidigen. Eine generelle Verweigerung der Akteneinsicht würde dem verfassungsmäßig geschützten und in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschriebenen Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial") widersprechen (so auch OGH: 6Ob148/98b). Genau dies ist aber mit der still und heimlich erfolgten Novellierung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) geschehen. Denn mit 1. 7. 2009 wurde die Gebühr für die Kopie einer Aktenseite von ohnehin nicht geringen 40 Cent auf einen Euro erhöht (Zum Vergleich: Der handelsübliche Preis beträgt ca. 1/10 davon). Dadurch wird das Recht auf Akteneinsicht ad absurdum geführt bzw. durch die Hintertür abgeschafft, denn viele Betroffene werden sich die Kosten von mehreren hundert bzw. tausend Euro, und wir reden hier noch nicht einmal von AnwältInnen- und Gerichtskosten, schlicht nicht mehr leisten können. Denn selbst in kleineren Verfahren kann ein Akt schnell auf mehrere hundert Seiten anwachsen.
Wir fordern die sofortige Rücknahme dieses Gesetzes und Aktenkopien zum Selbstkostenpreis!
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